I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk.
Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind in den Preisen des Auftragnehmers nicht enthalten und werden auf der Rechnung extra ausgewiesen.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden berechnet.
3. Skizzen, Entwürfe, Konzeptionen, Präsentationen, Probesatz, Probedrucke, Muster, oder ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden - auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird - berechnet.
III. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag des Auftragnehmers mit Ausnahme der Portokosten ist nach Rechnungseingang zur Zahlung (Nettopreis zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) fällig.
2. Portokosten sind vom Auftraggeber im Voraus zu bezahlen. Vor Eingang der Portozahlung ist der Auftragsnehmer nicht zu Postauflieferung verpflichtet, zugesagte Postauflieferungstermine verlieren ihre Gültigkeit.
3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier-, Kuvert- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
4. Entstehen nach Erteilung der Auftragsbestätigung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung von Lieferung zu verlangen.
Wird über das Vermögen des Auftraggebers ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet, wird ein Konkursantrag abgelehnt oder geht dem Auftragnehmer eine schriftliche Kreditauskunft zu, aus welchen sich die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers ergibt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.
5. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB (Einrede des nichterfüllten Vertrages) bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen ist.
IV. Lieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen werden grundsätzlich unverbindlich angegeben. Abweichungen hiervon sind in der Auftragsbestätigung schriftlich anzugeben.
2. Lieferfristen laufen nicht während der Dauer von höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht vorhersehbarer und unverschuldeter Einflüsse auf die Herstellung. Dies gilt auch, soweit sich Verzögerungen bei der Beschaffung der zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Waren ergeben, es sei denn, den Auftragnehmer trifft ein grobes Verschulden.
3. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen auf dem Postweg und bei anderen Transporten, insbesondere nicht bei Postauflieferung als Infopost und Infobrief. Verzögert sich der Versand
infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB (Rücktritt bei Fixgeschäft) bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
V. Lettershop (Zusammentragen, Adressieren, Falzen, Kuvertieren,
Einschweißen, Frankieren, Postaufliefern)
1. Bei angeliefertem Werbematerial ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dieses auf die Einhaltung der für das vereinbarte Porto zulässige Gewicht zu überprüfen. Die Postauflieferung ist mit der Verbringung der Poststücke in den Bereich der Deutschen Post AG beendet.
2. Nach Postauflieferung vorhandenes Restmaterial, Adressdateien, und Adressdisketten darf spätestens 30 Tage nach Auftragsabwicklung vernichtet werden.